U 2/197 |
Erzbischof Konrad verleiht dem Kölnischen Klerus folgende Privilegien: 1.) verzichtet er auf die Gefälle des Gnadenjahrs d. Geistlichen, 2.) doch soll |
1248 Januar 19 |
Erzbischof Konrad verleiht dem Kölnischen Klerus folgende Privilegien: 1.) verzichtet er auf die Gefälle des Gnadenjahrs d. Geistlichen, 2.) doch sollen die üblichen Gefälle dieser Gnadenjahre für den Bau und die Ornamente der Kirchen fortbestehen. 3.) Die Kanoniche sollen Testamente errichten dürfen. 4.) Die Wahl der Prälaten und Benefiziaten frei ausüben. 5.) Sie sollen in ihrem Besitztum geschützt werden. 6.) Zollfreiheit genießen. 7.) Die Pfarrer sollen nicht durch die Prediger und Minderbrüder beeinträchtigt werden. 8.) Schutz der geistlichen Jurisdiktion. 9.) will er keine päpstliche Ermächtigungen zum Nachteil der Geistlichkeit und ihrer Benefizien erwirken, vorbehaltlich der ihm jetzt zugesagten 8000 Mark. D. Colon a 1247 in vigilia bb. Fabiani et Sebastiani. |
REK III 1373; Ennen, Quellen II 272; Cardanus Nr. 187 |
Mit verletztem Siegel (gebrochen). |
Best. 210 (Domstift), U 2/197 |