Kaiser Heinrich III. bekundet, dass der + [verstorbene] Pfalzgraf Erynfridus und seine Frau, die Herrin (domina) Mechtild in Brauweiler (Bruwilare) ein Kloster (abbaciam) errichtet haben, welches sie auf göttliche Eingebung in den Schutz (in mundiburdio) des hl.[heiligen] Petrus zu Köln gestellt haben, damit es mit all seinem Zubehör unter dem Schutz des Apostel- fürsten frei von jeder Macht (ab omni potestate intactum) bleibe. Nach dem Tod der gen.[genannten] Fürsten (principibus) haben die Kinder Hermann, Erzbischof von Köln, und seine Schwestern Richeza, ehemalige Königon von Polen (Polonie), und Theophanu, Äbtissin des Klosters Essen (Assnidensis monasterii) als Nachfolger ihrer Eltern, belehrt von Rechtskundigen (edocti ab legis peritis), dass diese Übertragung für nichtig erklärt werden könne (irritari posse), das Kloster mit allen Zubehör als Erbe beansprucht. Nachdem ihnen ein Termin (loco et tempore) gesetzt worden war, seien Erzbischof Hermann mit seinem Vogt Rutger und die Herrin Richeza mit ihrem Vogt Gerhard zu Paderborn (Pudenbrunon a) ) sowie Theophanu in Goslar (Goseiare) vor ihm erschienen, um ihr Recht (legem) auf das gen.[genannte] Kloster gegen den Domvogt Christian (in advocatum domus sancti Petri) zu fordern. Bei dem Gericht (placito indicto) wurden den Kindern in Gegenwart des Kaisers durch Urteil der Fürsten das Erbe ihrer Eltern zugesprochen. Bald jedoch hätten sie aus Gottesfurcht zu ihrem und ihrer in der Kirche beigesetzten Eltern Gedächtnis (memoria) das Kloster mit folgenden zugehörigen Orten: Lövenich (Louenich), Freimersdorf (Vremerstorp), Königsdorf (Konigsdorp), Dansweiler (Danswilre), Glessen (Glessene) Kirdorf (Kyrdorp), Sintheren (Sentere), Manstedten (Illansstede), Ichendorf (Ychendorp), Schlenderhahn (Slendirhagen) und allem Zubehör, den Hörigen beiderlei Geschlechts, den Hofstätten, Gebäuden, dem Land, den Wiesen, Weiden, Wäldern, Jagden, Wasser läufen, Plühlen, Fischteichen und Ein- und Ausgängen sowie allen Nutzungen Gott zu Händen des Abtes und der dort dienenden Brüder geschenkt und übertragen. Das Eigentum an dem Kloster (proprietatem) und seinem Zubehör (cunctorumque possessionum) hätten sie dem hl.[heiligen] Petrus in Köln zu Händen des Vogtes Christian übertragen, und zwar unter der Bedingungen, dass der Erzbischof Hermann und seine Nachfolger Verteidiger und Beschützer (defensores atque tutores) der Abtei sein sollen. Die Banngrenzen des Besitztums (terminum et bannum ipsius predii) setzen sie wie ihre Eltern fest, und zwar vom Jacobsweg bis zum Weg Hespath, vom Weg Hespath bis zur Königsstraße kvia regia) und von der Königsstraße den Fischbach entlang (per cursum rivuli, quo dicitur Vispach) bis jenseits der Erft (Arnefe), so dass dort keiner irgendein Recht oder eine Macht (aliquid iuris vel potestatis) haben soll außer dem Abt und dem von ihm eingesetzen Maier (villicus). In diesem Besitztum übertrugen sie dem Kloster vier Wälder (silvas): Wydehowe, Haneputze, Asp und Bram, von denen sie zwei, nämlich Wydehowe und Haneputze, allein der Familie der Kirche, soweit sie Zins zahlt, zur Unterstützung (ad sublevamen) überließen, so dass kein Fremder irgendein Recht daran haben soll. Die beiden anderen Asp und Bram bestimmten sie frei und ganz für die Kämmerei (ad cameram) des Abtes. Dem Abt allein (singulariter) übertrugen sie ferner zwei Kuhlen (paludas), eine zwischen Sintheren (Sintere) und Glessen (Glessene), vom Eichenwald bis zur Brücke Turre; dort soll niemand sich irgendeine Gewalt (aliquid potestative) anmaßen und keiner außer dem Abt und den Brüdern zu fischen wagen. Auch die Wiesen, welche der Pfalzgraf Etzo ehemals besessen hat oder welche der Abt und die Brüder innerhalb der Weidbannbezirke gen.[genannt] Cuppelwide erwerben konnten von welchen Bannbezirken (terminorum) er zwei dem hl.[heiligen] Petrus schenkte, einen in Tomberg (Toynburgh), den anderen diesseits der Erft, sollen die Mönche friedlich und ohne Belastung (ut nulli penitus quicquam iuris iude facere compellantur) besitzen. Den Wald, der wegen seiner Größe Ville (Vele) genannt wird und den der gen.[genannte] Etzo und sein Bruder Graf Hetzelinus bisher zur gemeinsamen Nutzung besitzen, haben sie zu ihrem Seelenheil zwei Klöstern (coenobiis) übertragen: der Pfalzgraf seinen Teil dem hl.[heiligen] Nikolaus in Brauweiler (Bruwilre), sein Bruder, seinen Teil dem hl. Kornelius Kornelimünsteir zusammen mit dem Gut Bergheimerdorf (cum predio Bercheym), und dabei die Oithung (legem) festgesetzt, dass niemand in dem gen.[genannten] Wald irgendein Recht (aliquid potestatis vel iuris) haben soll außer den Vätern (patres) der gen.[genannten] Klöster und den Hofesleuten, die auf den Gütern der Kirche Zerstörtes wieder aufrichten und befestigen (qui in bonis ecclesie destructa resarcire et communire debebunt) oder denjenigen, denen es die Äbte aus Barmherzigkeit gewähren. Kein Fremder soll sich von diesen Gütern etwas aneignen dürfen (in ea aliquid sibi quasi pro iusticia usurpandi liceneiam habeat), außer denen, die von den Äbten gegen eine Getreidelieferung gen.[genannt] (werlude) zugelassen werden. Wenn diese Leute zuwider handeln (contrarii admiserint) soll es den Äbten erlaubt sein, sie zu vertreiben und andere nach ihrem Belieben an ihre Stelle zu setzen. Wenn aber jemand, der sich ohne ihre Erlaubnis etwas in dem Wald herausnimmt und dabei von dem Förster des Abtes von Brauweiler überrascht wird, etwas als Pfand gibt, so sollen es die beiden Äbte gleich teilen; ebenso soll es gehalten werden, wenn der Förster des Abtes von Kornelimünster (sancti Cornelii) etwas pfändet. Davon brauchen sie ihren Vögten nicht zu geben oder Rechenschaft abzulegen. Der Erzbischof Hermann und seine Schwester übertrugen dem Kloster diesen Wald mit seinen Nutzungen damit daraus sowohl für die Stube (caminata) des Abtes als auch für die Küche, die Bäckerei oder wo es sonst das berechtigte Bedürfnis der Brüder verlangt, Nutzen gezogen wird. Nachdem die Übergabe in rechtmäßiger Form erfolgt und das gesetzliche Eigentum der Kölner Kirche bestätigt worden ist (rituque legali Coloniensis ecclesie proprietate confirmata) baten die Tradenten den Kaiser um die Befreiung (libertatis) des Klosters von der Herrschaft aller gegenwärtigen und künftigen Bischöfe (pontifieum), Könige und auch des Kaisers (quatimus ad omnium presentium ac futurorum tam pontificum quam regum seu imperatoris liber dominatu tam pro nostra quam pro ipsorum salute vacaret). Wenn nach dem Tode des Abtes von den Mönchen aus ihren Reigen ein geeigneter Nachfolger gewählt wird, so soll der Erzbischof ihn zum Abt einsetzen. Findet sich unter ihnen kein geeigneter, so sollen sie einen anderen Mönch des Erzbischofs (inter alias archiepiscopi monachos) zum Vater für ihr Kloster wählen, der ihnen vom Erzbischof vorangestellt werden soll. Der Erzbischof soll auf den Vorschlag des Abtes einen Vogt bestellen, wenn der Abt einen geeigneten wünscht, unter dem niemals ein Untervogt stehen soll (sub quo nequaquam alius fiat quem secundum vocant advocatum). Wenn dieser Vogt aber von Hochmut aufgeblasen an die Hintersassen und das Vermögen der Kirche Hand anlegen und dem Abt und den Brüdern gegenüber ungerecht und unbotmäßig sein sollte, dann soll der Erzbischof ihn absetzen und einen besseren auf Bitten des Abtes und der Brüder an seine Stelle setzen. Mit Zustimmung und auf die Bitte des Erzbischofs Hermann sowie in Gegenwart und mit Zustimmung des Vogtes von St. Peter Christian setzt der Kaiser die Freiheit der gen.[genannten] Abtei Brauweiler fest. -Pönformel. - Siegelankündigung. - Signum domini Henrici tercii regis invictissimi secundi Remonorum imperatoris augusti. - Wynicherius cancellarius vice Bardonis archicancellarii recognovit.
Datum 16 kalendas Augusti indictione quarta anno dominia incarnationis 16 quinquagesimo primo anno 1051 anno autem domini Henrici tercii regis et secundi imperatoris Romanorum ordinacionis eius vicesimo quarto regni vero tercio decimo imperii quinto.
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