Papst Lucius III.an alle Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Prioren und sonstigen Kirchenvorsteher, Obwohl die Johanniter von seinen Vorgängern und ihm das Privileg erhalten haben, einmal im Jahr in den Kirchen Almosen sammeln zu dürfen, sind ihnen von den Kirchenvorstehern eigene Orden (confratrias) am gleichen Tag vorgezogen worden, so dass die Johanniter wenig oder nichts mehr bekommen haben. Daher befiehlt der Papst, dass die Johanniter, wenn sie zur Almosensammlung kommen, von ihnen bereitwillig aufgenommen werden und sie ihnen erlauben, in ihren Kirchen das Volk zu ermahnen und um Almosen zu bitten, ihnen nicht eigene Orden, die das täglich tun können, so dass den Armen die Almosen verlorengehen. Da es aufgrund päpstlicher Privilegien niemandem erlaubt ist, die Johanniter zu exkommunizieren und ihre Kirchen mit Interdikt zu belegen, verbietet er den Angeredeten dieses auch ausdrücklich. Beklagen sich die Johanniter, daß ihre Niederlassungen oder sie selbst von deren Pfarrangehörigen belästigt oder geschädigt werden, so sollen sie ihnen Gerechtigkeit verschaffen und für die Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte sorgen, so dass nicht immer den Papst wegen Rechtsverletzung (pro defectu iusticie) in Anspruch nehmen müssen und dieser nicht unverdientermaßen auf den Eifer und Gehorsam der Angeredeten vertraut und diese an den Verdiensten (beneficiorum) des Johanniterordens (sancta domus) teilhaben können. Sie sollen ferner den Johannitern erlauben, freigesprochene Personen (liberas et absolutas personas), die sich gesund oder krank den Johannitern anvertrauen, ohne Behinderung aufzunehmen. Er verbietet den Angeredeten weiterhin, für die Bestattung von Johanniterbrüdern entgegen den Bestimmungen der Vater und des Laterankonzils Gebühren zu erheben. Es ist ihnen nur gestattet, das anzunehmen, was der Tote selbst oder seine Verwandten ihnen freiwillig zugedacht haben. Gegen alle, die sich daran nicht halten, sollen sie vorgehen. Von den Futtermitteln für ihre Tiere, den Tieren selbst und dem, was die Johanniter durch ihrer Hände Arbeit und auf ihre Kosten erlangen, dürfen sie von ihnen keine Zehnten fordern. Wenn die Johanniter Kapellen (oratoria) bauen und Friedhöfe anlegen, was ihnen durch päpstliches Privileg erlaubt ist, dann sollen die Erzbischöfe und Bischöfe die Weihe und Segnung derselben nicht hintansetzen. Sie sollen diejenigen Johanniter in ihren Bistümern, die das Kreuz und das Ordenskleid ablegen (crucem et habitum deponentes) und umherschweifen sowie diejenigen, die gegen ihre Prioren rebellieren gegen deren Willen die Balleien zurückbehalten, inständig ermahnen und kraft ihres Amtes zwingen, den abgelegten Habit wieder anzuziehen, im Gehorsam ihrer Oberen zu verleiben und die Balleien und sonstigen Ämter (officia) nicht gewaltsam einbehalten. - Poenformel. - Wer entsprechend seinen Besitzverhältnissen die Johanniter unterstützt dem erlässt der Papst einmal im Jahr den siebten Teil der ihm auferlegten Buße.
(Datum Anagnie, secundo Marcii)
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