Papst Clemens IV. erlaubt den Johannitern von geständigen Sündern als Genugtuung für ihre Gelübde und Bußen Spenden von ihrem Besitz anzunehmen und sie dadurch von ihren Gelübden und Bußen zu befreien, ausgenommen sind Kreuzzugs-(berresancte) und Keuschheitsgelübde. Bei Spenden aus Wucher, Raub, unrechtmäßig erworben Gut und unklaren Testamenten steht es den Johannitern frei zu entscheiden, ob sie die Spender zur Rückgabe anhalten. Den Geistlichen oder Ordensleuten, die dem Hospital einmal im Jahr einen erfolgreichen Dienst erwiesen haben oder zu Hilfe gekommen sind, sollen die Nachlässigkeiten beim Gottesdienst und dem Stundengebet vergeben sein - Poenformel.
(Datum Perusii sexto kalendas Junii, pontificatus nostri anno primo).
|