fol. 201; Best. 1001 Nr. 20 fol. 191 und 163.: Das Kapitel von S. Aposteln setzt als Statut fest, daß der nach Ablauf des sechswöchigen Urlaubs abwesende Kanonich, wenn er nicht um Verlängerung gebeten, die Früchte seiner Präbende verliert, und der Abwesende ohne Urlaub überdies der Disziplin des Kapitels unterliegen soll. D. anno d. MCC quadragesimo quinto, mense Januario. |