Papst Gregor XI. befiehlt den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen, Erzpriestern, Pröpsten und sonstigen Kirchenvorstehern wegen der zahlreichen Verstöße gegen die päpstlichen Privilegien für die Johanniter diejenigen, die die Besitzungen und Häuser der Johanniter und ihrer Untergebenen (homines) widerrechtlich in Besitz nehmen, die ihnen testamentarisch vermachten Legate zurückhalten, sie exkommunizieren und, von dem von ihnen selbst bebauten Land oder dem Viehfutter (de nutrimentis animalium) Zehnten fordern, nach vorheriger Mahnung zu exkommunizieren, sofern es Laien sind, oder, wenn es sich um Kleriker, Regularkanoniker oder Mönche handelt, sie unter Ausschluß der Appellation von ihren Ämtern und Benefizien zu suspendieren und zwar so lange bis den Johannitern volle Genugtuung geschehen ist und sowohl Laien wie Weltgeistliche, die wegen solcher Übergriffe mit dem Bann belegt wurden, sich durch ein Schreiben (litteris) des Diözesanbischofs beim Hl. Stuhl als ab solutionswürdig erwiesen haben.
(Datum Laterani IIII nonas Maii, pontificatus nostri anno terciodecimo). |