Papst Gregor IX. ermahnt die Erzbischöfe und Bischöfe, die Äbte, Prioren, Pröpste, Dechanten und die übrigen Kirchenvorsteher wegen der Verdienste der Johanniter bei der Betreuung der Armen, diese nicht zu beeinträchtigen, sondern zu unterstützen und keine Ansprüche auf die Dinge zu erheben, die den Johannitern von gesunden oder kranken Gläubigen übertragen werden, sei es nach der Gesundung oder indem sie die Bestattung vornehmen. Von Pfarrangehörigen, die nach ihrem Tode auf Friedhöfen der Johanniter beigesetzt werden wollen, dürfen die Kirchenvorsteher gemäß den Bestimmungen seiner Vorgänger Alexander [IV.] und Lucius [III.] nur ein Viertel der Bestattungseinnahmen fordern. Davon wiederum sind Waffen und Pferde ausgenommen, welche die Johanniter zur Verteidigung des heiligen Landes brauchen. Es ist den Johannitern ferner erlaubt, denjenigen, die bei ihnen beerdigt werden wollen, die Beichte abzunehmen.
(Datum Anagnie XIII kalendas Septembris, pontificatus nostri anno primo.) |