Kaiser Heinrich III. bekundet, dass die Königin Richenza von Polen ihr Gut (predium) in ihrer Stadt Klotten (in civitate sua Clottono) und in folgenden Orten: Kaifenheim (Cleuenich), Eller (Elre), Bremm (Bremle), Kaisersesch (Asche), Masburg (Massemberch), Wirfus (Weruuis), Cabeloch (Cauelach), Weilerhof (Wilre), Polch (Pulecho), Kochem (Clugonio), Cond (Chundelo) Merl (Moirle), Reil (Reyle) Enkirch (Anchirche), Lutzenrath (Lucenrode), Driesch (Dreyse) und Oähtendung? (Ottinge) mit Hufen und Hörigen, Wiesen und Weinbergen, Wasserläufen, Ein- und Ausgängen und mit allem Zubehör zu ihrem, ihres +[verstorbenen] Bruders, des Herzogs Otto, und ihrer übrigen Verwandten (parentum) Seelenheil dem Kloster des hl.[heiligen] Nikolaus in Brauweiler (Bruwilre) übertragen hat. Innerhalb der Banngrenzen (terminum et bannum), die wie vorher von der Endert (a fluvio Andrido) bis zur Eltz (Elza) reichen, soll niemand außer dem Abt und dem von ihm eingesetzten Meier (villicus) Gewalt (potestatem) ausüben. Auch die Weinberge (arpennas id est vineas), welche sie an einige ihrer Diener (servientibus) verlehnt hatte (beneficaverat), nämlich: an Ruopert zwei, an Werinher de S ' aleuelt isaalfeli zwei, an Sigilvodo de Odindorf (Odendori) zwei, an Siegfried den Schenk (pineerne) drei, an Eppo de Aldendorf Jitendor 17 zwei und Jie FlurZ/7 Camerad beim Herrenhof, an Albert den Bruder des Winbold zwei, an Embricho de Geldestorp zwei, an ihren Kleriker Ansfrid 14 Hufen mit den Hörigen in Lutzenrath (Lucenrode) und den stozwyn in Klotten an seinen Bruder Ernst zwei Huf mit den Hörigen in Driesch, übergibt sie ebenso wie den Wolfher mit seinem Besitz, und zwar so, dass die Kirche diese Güter zu deren Lebzeiten als Lehen esive beneficia) innehaben soll, nach ihrem Tode jedoch soll keiner ihrer Erben irgendetwas davon erbrechtlich besitzen, sondern sie sollen in das Recht (ius) und die Herrschaft (dominium) des hl.[heiligen] Nikolaus und des Abtes und der Brüder zurückfallen (redeant), damit sie nach ihrem Nutzen darüber verfügen können. Die Hörigen übergibt sie unter der Bedingung, dass sie keine fremden Frauen (extraneas) heimführen dürfen, es sei denn, sie seien frei (liberas) oder aus der Herrschaft (exiotestate) des hl.[heiligen] Petrus in Köln oder des hl.[heiligen] Nikolaus; nehmen sie jedoch fremde (alienas) Frauen, dann sollen die Söhne wieder um Frauen aus der Herrschaft des hl.[heiligen] Nikolaus nehmen; tun sie das nicht, dann fällt ihr gesamtes Erbe an das Kloster des hl.[heiligen] Nikolaus und keiner ihrer Erben bekommt etwas davon. Der Abt soll die Kurmede ohne das Gericht (iusticia) des Vogtes und der Schöffen empfangen wo immer sie fällig ist, sowohl in Brauweiler wie in Klotten. Auf Bitten der Richeza hat der Abt ihr den Besitz (predium) zu Lehen gegeben (permisit in beneficium), nachdem er ihn selbst in seine Gewalt (dominium) genommen hatte. Zugleich überträgt sie (ad gewere tradidit) ihm den Hof Caneda mit der Hofgemeinschaft (familia), die 5 Pfund von diesem Hof, der das Lehen des Ello ist, bezahlt, ferner 6 Arpent zu Klotten, die der Graf Sicco zu Lehen hat, und schließlich zwei Häuschen (mansiculas), die Wycelin besitzt und bewohnt. Ihr Kastell Kochem (castrum Chuochonio) überträgt sie dem Pfalzgrafen Heinrich, einem Sohn ihres Oheims (patrui), mit der Auflage, dass er zeitlebens Verteidiger und Vogt (defensor et advocatus) des Gutes Klotten sein soll; nach seinem Tod - sofern er keine Erben hat - soll der nächste Erbe der Königin Richeza die Vogtei (advocaciam) über die Güter haben; bleibt auch sie ohne Erben, dann kann der Erzbischof von Köln sie dem vom Abt und den Brüdern Vorgeschlagenen zuteilen. Dem Grafen Sicco, der die Vogtei auf Bitten Richenzas vom Pfalzgrafen empfangen hat, und den nachfolgenden Vögten werden dreimal im Jahr folgende Dienstleistungen (servitium) zugebilligt; an jedem Gerichtstag (placitum) ein Maß Weizen, ein Maß Roggen (siligimis) und 5 Schilling für Fleisch, Schwein oder Eier im Wert von 5 Schilling, ferner so viel Wein wie diesem servitium entspricht, 5 Maß Hafer, das heißt 10 Maß bei zwei Gerichtstagen, und an St. Johann-Baptist von der Wiese gen. [genannt] Summunt das Futter in der Scheune, darüberhinaus jedoch nichts mehr. Wenn aber der Abt im Herbst dort das servitium beansprucht, soll ihm ein Mahl bereitet werden, außerdem erhält er 30 Pfennige oder ein Gewand (pannum) von diesem Wert, zwei Bocksfelle (hircinas pelles) oder 20 Pfennige und eine Abgabe (onera) von 20 Pfennig, sonst aber während des ganzen Jahres nichts mehr. Zu dieser Verpflichtung (debitum) gehört die Flur ?7 Camerad unterhalb der Ortschaft. Wenn aber der Meier (villicus) entweder über die Gebäude oder den Anbau (-vel de edificiis vel de agricultura) Gericht hält, dann hat der Vogt daran keinen Anteil und kein Gerichtsrecht (nullam inde partem vel iustieiam) zu fordern. Diese Schenkung hat Richeza durch die Hand des Kaisers mit Münze, Markt und Zoll (cum moneta et mercatu et theloneo) jedoch ohne irgendeine Zollabgabe (et sine exactione theloneo) und die Wiese Preich, ferner durch die Hand des Pfalzgrafen Heinrich, unter dessen Schutzgewalt (mundiburdio) die Güter verbleiben und in Gegenwart des Erzbischofs. Anno von Köln und vieler Fürsten vorgenommen. Der Abt des Klosters Tegeno sowie der gen.[genannte] Graf und Vogt haben sie mit der Bitte um kaiserliche Bestätigung entgegengenommen. Dabei soll der Kaiser ihnen auch bestätigen, dass er den Schiffen und Gütern des Abtes der Brüder und der Hofgemeinschaften von Klotten und Mesenich (Messenicha» auf dem Rhein und der Mosel (per alveum Reni et Moselle), wann immes es notwendig ist, zollfreie An- und Abfahrt gewährt (liberum ascensum et descensum sine exactione thelonei traderemus). - Siegler: der Kaiser. -Signum domini Heinrici tercii regis, invictissim secundi Romanorum imperatoris augusti. Winicherius vice Bardonis archicancellarii recognovit. Zeugen: Anno archiepiscopus, Luzo prepositus, Heinricus comes palatinus Sicco comes, Gerardus, Beringerus, Gaysswinus,Starchri, Rnochgerus, Embricho, Eppo, Wynboldust a) Auffridus, Heintzo, Ansfridus. Datum XIII kalendas Septembris a. incarn. 1051, indictione IIIL anno domini Henrici tercii regis seeundi imperatoris ordinacionis XXIIII, regni vero XIII, imperii V factum in iusula Ewicpert ja 27 Werde. |