Dompropst Theoderich, Propst Theoderich von Gereon und Dechant L. von Mariengraden entscheiden in dem Streite zwischen dem Propste und dem Dechanten von Severin, daß das Recht die Kirchensynode abzuhalten, auch nachdem jetzt die Kirche St. Johann von der Severinskirche als selbständige Pfarrkirche abgesondert worden, und die Bestrafung der Sontagsverletzung allein dem Propste, die Bestrafung der Emunitätsverletzung aber dem Dechanten zustehe. Ohne Datum (L. (Ludwig) 1194-1210 Dekan (irrig! Roth ??), cf. auch Knipping, Reg. 1628, Ebb.) |