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  • Inventory Best. 227 Johann und Cordula - 1187 - 1798

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Kopfregest: Papst Urban III.an alle Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Prioren und sonstigen Kirchenvorsteher. Obwohl die Johanniter von seinen Vorgängern und ihm das P
Laufzeit: 1186 / 1187 Juli 16
Regest: Papst Urban III.an alle Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Prioren und sonstigen Kirchenvorsteher. Obwohl die Johanniter von seinen Vorgängern und ihm das Privileg erhalten haben, einmal im Jahr in den Kirchen Almosen sammeln zu dürfen, sind ihnen von den Kirchenvorstehern eigene Orden am selben Tag vorgezogen worden, so dass die Johanniter wenig oder nichts mehr bekommen haben. Daher befiehlt der Papst, dass die Johanniter, wenn sie zur Almosensammlung kommen, von ihnen bereitwillig aufgenommen werden und sie ihnen erlauben, in ihren Kirchen das Volk zu ermahnen und um Almosen zu bitten, ihnen nicht eigene Orden, die das täglich tun können vorziehen, so dass den Armen die Almosen verlorengehen. Da es aufgrund päpstlicher Privilegien niemanden erlaubt ist, die Johanniter zu exkommunizieren und ihre Kirchen mit Interdikt zu belegen, verbietet er den Angeredeten dieses auch ausdrücklich. Beklagen sich die Johanniter, dass ihre Niederlassungen oder sie selbst, von deren Pfarrangehörigen belästigt oder geschädigt werden, so sollen sie ihnen Gerechtigkeit verschaffen und für die Verteidigung und Wahrung ihrer Rechte sorgen, so dass sie nicht immer den Papst wegen Rechtsverletzung (pro defectu iusticie) in Anspruch nehmen müssen und dieser nicht unverdientermaßen auf den Eifer und Gehorsam der Angeredeten vertraut und diese an den Verdiensten (beneficiorum) des Johanniterordens (sancta domus) teilhaben können. Sie sollen ferner den Johannitern erlauben, freigesprochene Personen (liberas et absolutas personas), die sich gesund oder krank den Johanniter anvertrauen, ohne Behinderung aufzunehmen. Er verbietet den Angeredeten weiter für die Bestattung von Johanniterbrüdern entgegen den Bestimmungen der Väter und des Konzils von Tours Gebühren zu erheben. Es ist ihnen nur gestattet, das anzunehmen, was der Tote selbst oder seine Verwandten ihnen freiwillig zugedacht haben. Gegen alle, die sich nicht daran halten, sollen sie vorgehen. Von den Futtermitteln für Tiere, den Tieren selbst und dem was die Johanniter durch ihrer Hände Arbeit erlangen, dürfen sie von ihnen keine Zehnten fordern. Wenn die Johanniter Kapellen (oratoria) bauen und Friedhofe anlegen, was ihnen durch päpstliches Privileg erlaubt ist, dann sollen die Erzbischöfe und Bischöfe die Weihe und Segnung derselben nicht hintansetzen. Sie sollen diejenigen Johanniter in ihren Bistümern, die das Kreuz und Ordenskleid ablegen (crucem et habitum deponentes und umherschweifen sowie diejenigen, die gegen ihre Prioren rebellieren und gegen deren Willen die Balleien zu behalten" inständig ermahnen und kraft ihres Amtes zwingen, den abgelegten Habit wieder anzuziehen, im Gehorsam ihrer Oberen zu verbleiben und die Balleinen und sonstigen Ämter (officia) nicht gewaltsam einzubehalten. - Poenformel. - Wer entsprechend seinen Besitzverhältnissen die Johanniter unterstützt, dem erlässt der Papst einmal im Jahr den siebten Teil der ihm auferlegten Buße.

(Datum Verone decimo septimo kalendas Augusti.)

Bemerkung: B. Transsumpt in einer Urkunde von 1455 Juni 19, vergleiche St. Johann und Cordula, Urkunde 3/289