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  • Inventory Best. 259 Pantaleon - 1082 - 1802

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Kopfregest: Erzbischof Bruno I von Köln befreit das aus seinen eigenen Mitteln bei der Pantaleons-Kirche von Köln gegründete Kloster von allen bischöflichen Beste
Laufzeit: 964 Mai 22
Regest: Erzbischof Bruno I von Köln befreit das aus seinen eigenen Mitteln bei der Pantaleons-Kirche von Köln gegründete Kloster von allen bischöflichen Besteuerungen; verordnet unter Autorität des Papstes Agapitus, daß kein König oder Bischof, kein Herzog oder Graf sich der demselben verliehenen oder zu verleihenden Besitztümer unterwinden oder einen Anspruch darauf erheben soll; daß nach dem Tode eines Abtes kein Ziergeräte des Klosters entführt werden dürfe, daß den Brüdern die Wahl des Abtes zustehen, und daß bei einem Zuge des Erzbischofs in Reichsangelegenheiten über die Alpen nur ein reisiges Pferd ohne Sattelzeug (spadium nudum), oder diesseits derselben ein Fuhrwerk ohne Gespann (vehiculum absque pumentis) gestellt werden soll. Er verleiht diese Freiheiten mit Zustimmung seines Bruders, des Kaisers Otto und seines Sohnes und mit Gutheißen der Herzoge Herimann von Sachsen, Theoderich von Baiern, Heinrich von Lothringen. Es hatten auch unterzeichnet: (supscripserunt) die Bischöfe Wilhelm von Mainz, Heinrich von Trier, Theoderich von Metz, Wiefried von Verona, Balderich von Lüttich; beigesessen hatten die Äbte Christian, erster Abt von Pantaleon, Ademar von Fuld, Odilio von Stablo, Buvo von Corvei, Bernard von Prüm. Actum Coloniae die pentecostes nongentesimo sexagesimo quarto a redemptionis nostrae escordio, domni Ottonis imperatoris nostri primi imperii anno vicesimo octavo, pontificatus nostri undecimo.
J. Aschbach in einem Aufsatze über die politische Wirksamkeit des Erzbischofs Bruno I. von Köln, in dem Niederrheinischen Jahrbuch von Dr. Laurenz Bersch, Bonn 1843, sagt Seite 41: "Dieser Stiftungsbrief in der Form, wie derselbe bei Wurdtwein nova subsid. dipl. IV. 27 und bei Lacomblet, Niederrhein. Urkundenbuch I, 61 abgedruckt ist, kann nicht ächt sein." Seine Gründe sind, weil Kaiser Otto, mit dessen consensu et auxilio die Privilegien der Abtei verliehen worden, am 22. Mai 964 nicht zu Köln habe sein können, da er in Italien war! Es ist aber auch in der Urkunde nicht gesagt, daß Otto zugegen gewesen. Sein consensus war gleichwohl nötig, weil die Abtei Immunität erhielt, und sein auxilium in Beziehung auf die vom päpstlichen Stuhle zu erwirkende Bestätigung. Aschbach wendet weiter ein, daß 964 kein Herzog Theoderich von Baiern und kein Herzog Heinrich von Lothringen gelebt habe, daß Erzbischof Heinrich von Trier kurz vorher gestorben, und Bischof Balderich von Lüttich schon 8 Jahre todt gewesen. Wenn nun auch die Angabe von Heinrich irrig und die von Balderich ungenau ist, so ergibt sich doch, daß die genannten Herzöge, sowie die Äbte Hadamar von Fuld, Odilo von Stablo und Bovo von Corvey zu dem Jahre 964 nicht passen. Das Datum der Urkunde zeigt, daß das Original, wenigstens gegen das Ende desselben, nicht mehr wohl lesbar gewesen und wahrscheinlich sehr frühe schadhaft geworden und nur eine Abschrift aus dem XIII. Jahrhundert in einem Pergament Codex der Abtei mit den Abdrücken übereinstimmend sich erhalten hat. Die Bestätigung des Papstes Benedict VII. von 977 (s. die folgende Nummer), welche im Sanctuarium des Pantaleon-Altars aufbewahrt wurde, wiederholt den Hauptinhalt. Der Ausdruck "unächt" den man in der Bedeutung gefälscht zu nehmen pflegt, ist nicht passend. Erzbischof Bruno, welcher am 11. Okt. 965 gestorben, hatte vor seinem Ende, am 22. Mai 964 eine Urkunde über seine Stiftung, die er unlängst, wohl bald nach seinem Antritte (30. August 953) unternommen hatte, hinterlassen wollen. Er erinnert darum im Eingange der Urkunde an seine Wahl: "cleri populique voto pastorialis cure onus suscepimus" und nimmt auf die Genehmigung des Papstes Agapitus † 18. März 956 Bezug. Bei irgend einer Versammlung zu Köln, bei einem Konsil wird er die der Abtei verliehenen Privilegien haben bestätigen lassen, und darum heißt es von den Herzögen "subscripserunt" (den Beschluß; Urkunden wurden nicht unterschrieben): und von den Äbten "assidentibus". Angenommen aber auch, daß die Urkunde zur Zeit dieser Versammlung aufgenommen worden wäre, so folgt nur, daß nicht alle Namen, oder das Datum von dem alten Abschreiber richtig gelesen worden.
Bemerkung: Lac. I, 106; Msc. A. 18 fol. 132 = liber s. Pantaleonis (ehem. HSTAD, seit 1945 verschollen), vgl. Weise, JbKGV 11, S. 93; REK I 454; W 312a f. 16-16' (Abschr. um 1225); C + D 263 f. 15 (15./16. Jh.); 1039 XX f. 677 (17. Jh., Gelenium); C + D 139 f. 1059 f. (18. Jh., Alfter).
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