fol. 1'-2: Mit den weiten Räten: 1. Die Witwe eines Goldschmiedes darf wie früher ihr Mann oder andere Goldschmiede Gesellen (gesynde) einstellen. - 2. Goldschmiede, die mit einer unehelich geborenen Frau verheiratet sind, sollen dadurch nicht benachteiligt werden. - 3. Zur jährlichen Meisterwahl der Verdienten sollen auch die Unverdienten geladen werden. Ihre Lose sollen in ein Kistchen geworfen werden, zu der die beiden dem Amt vom Rat verordneten Herren den einen und die Verdienten den anderen Schlüssel erhalten. - 4. Die bisher von den Goldschmieden gewählten 6 Beschaumeister sollen fortan jährlich im Beisein der beiden Herren vom Rat gewählt werden, 3 aus Verdienten, 3 aus den Unverdienten. - 5. Die jährliche Rechnungslegung soll im Beisein der beiden Herren vom Rat stattfinden |
[o.D., Januar 04 / Juni 18] |
Zur Datierung: [1396]; vgl. Militzer, Klaus: Ursachen und Folgen der innerstädtischen Auseinandersetzungen in Köln in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (Veröff. d. Köln. Geschichtsvereins 36), Köln 1980, S. 180, S. 226 Anm. 558. - Signatur der übergeordneten Verzeichnungseinheit nach Huiskes, Manfred: Beschlüsse des Rates der Stadt Köln. 1320-1550, Bd. 1: Die Ratsmemoriale und ergänzende Überlieferung. 1320-1543, Düsseldorf 1990, S. 39. |