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  • Inventory Best. 10A Ratsmemoriale

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Titel: fol. 17-18: Mit den Freunden und den Schickungen aus allen Räten und den Vierundvierzigern: Der Abt von Luxemburg [Wilhelm von Heyck] [In der Überschrift Lützenkirchen, im 17. Jh. korrigiert. Zum Namen und zur Sache vgl. Zivilprozesse 433, Mitt. 24, 1893, Nr. 89, S. 62f.] ist ohne Erlaubnis des Rates und ohne Rechtsgrundlage unter Mithilfe des Abtes von Groß St. Martin Heynrich van der Lippe überwältigt und in Groß St. Martin eingekerkert worden, obwohl er bereit war, sich den gegen ihn gerichteten Anschuldigungen in Köln zu stellen. Er hat den Rat dringlich aufgefordert, solche Gewalttaten in der kaiserlichen freien Stadt nicht zu dulden, zumal er auch als Rat und Diener des Königs und seines Sohnes, des Erzherzogs Philipp, und als Vorsitzender des [Provinzial-]Kapitels des [Benediktiner-]Ordens (oeverster des ordens van gemeynem capittell) nach Köln gekommen sei, um dort das Pontifikalamt zu feiern und zu predigen [Während des Jubeljahres, vgl. ebd.], wie er es nach Ausweis von Brief und Siegel zur Ehre des gesamten Ordens auch getan habe. Außerdem haben die königlichen Gesandten Dr. Rebler und Casius Hackeney den Rat, der allein in der Stadt zum Antast befugt ist, dazu veranlaßt, zu Ehren des Königs und seines Sohnes und in Handhabung der städtischen Freiheiten den Abt laut der abschriftlich beigefügten Instrumente, die den Vorgang näher schildern [Die dafür vorgesehenen beiden Seiten bis f. 19 sind unbeschrieben.], vor Gewalt zu bewahren und Protest einzulegen. Es hat sich dabei gezeigt, daß neben dem Abt von Groß St. Martin auch der von Deutz, Herr Gierlach van Breitbach, handgreiflich daran beteiligt war; er habe den Abt von Luxemburg nach dessen Aussage mit beiden Armen umklammert und ihm dabei 5 bescheidene Gulden aus dem Gewand (uys synem boisem) entwendet. Weil Laien nach den Gesetzen des Rates dafür ihren Kopf verwirkt hätten und der Rat solcher Gewalttaten bei Geistlichen, bei denen diese Gesetze nicht anwendbar sind, Herr werden (zo gestaden, zo bedryven oder ongestraifft zo oversien) will, darf künftig der Abt von Deutz die Stadt nicht mehr betreten und soll den Schutz der Stadt verloren haben; den Fährleuten soll verboten werden, ihn über den Rhein zu fahren. Ebenso haben der Abt und der Konvent von Groß St. Martin den Schutz der Stadt und alle Back-, Brau- und sonstigen Vorrechte verloren; den Rentmeistern soll untersagt werden, ihnen irgendwelche Freiheiten zu gewähren. Der Beschluß soll solange in Kraft bleiben, bis beide Äbte dem Rat für ihre Gewalttat Genugtuung geleistet und sich entschuldigt haben.
Laufzeit: o. D. [1504]
Bemerkung: Wochentag: Samstag